Allgemeine Geschäftsbedingungen der WinTerrCar-Janssen
Für sämtliche unserer Lieferungen und Leistungen an Verbraucher gelten unsere
nachfolgenden Vertragsbedingungen. Verbraucher im Sinne der nachstehenden Regelungen
ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend
weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden
kann. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige
Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer
selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.
§ 1 Vertragsschluss, Beschaffenheit der Ware
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sollte eine Auftragsbestätigung durch
uns erfolgen, dann kommt der Vertrag mit Zugang der Auftragsbestätigung beim
Auftraggeber zustande. Ebenfalls kommt der Vertrag nach Eingang der Anzahlung von 50 %
des Brutto Verkaufspreises zustande.
Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind in nachgenannter Reihenfolge: unsere
schriftliche Auftragsbestätigung sowie diese Lieferbedingungen, die vertraglichen
Vereinbarungen und unser Angebot. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Erklärungen zur Beschaffenheit und Haltbarkeit der Ware, mit denen wir dem Auftraggeber
unbeschadet seiner gesetzlichen Ansprüche zusätzliche Rechte einräumen, stellen nur dann
eine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie gemäß § 443 BGB dar, wenn wir sie
ausdrücklich als Garantie bezeichnen. Die Inhalte unserer Produktprospekte sind keine
verbindlichen Angaben über die Beschaffenheit der Ware, die Preisangaben der Preislisten
sind freibleibend.
§ 2 Lieferung, Gefahrübergang
Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk. Wir versenden die Ware auf Verlangen des
Auftraggebers zum Betrieb des Auftraggebers oder zu einem anderen mit dem Auftraggeber
vereinbarten Ort. Die Kosten für die Versendung trägt der Auftraggeber. Teillieferungen sind
zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der Ware geht in dem
Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in welchem wir die Ware einem Spediteur, dem
Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt
zum Versand übergeben haben, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes bzw.
Lagers. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir
nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Versandanzeige beim
Auftraggeber über. Dies gilt auch, wenn Lieferung „frachtfrei“ vereinbart worden ist. Zum
Abschluss einer Transportversicherung sind wir nicht verpflichtet, es sei denn, wir haben dies
mit dem Auftraggeber ausdrücklich vereinbart. In diesem Fall trägt der Auftraggeber die
Versicherungskosten.
§ 3 Lieferfristen, Lieferhindernisse
Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen kann nur dann verlangt werden, wenn diese
zwischen den Parteien als Fixtermin vereinbart und auch so bezeichnet wurde. Die Einhaltung
von Lieferterminen setzt in jedem Falle den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom
Auftraggeber zu liefernder Unterlagen, sowie die Einhaltung der vereinbarten
Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus.
Werden diese Voraussetzungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, so
verlängern sich die Lieferfristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu
vertreten haben.
Fälle höherer Gewalt (unvorhergesehene, von uns unverschuldete Umstände und
Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätten vermieden
werden können, z.B. Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel,
behördliche Maßnahmen) unterbrechen für die Zeit ihrer Dauer und im Umfang ihrer
Wirkung unsere Lieferverpflichtung, auch wenn wir uns bereits im Lieferverzug befinden.
Sofern wir mit unserem Vorlieferanten rechtzeitig ein kongruentes Deckungsgeschäft
geschlossen haben, stehen von uns genannte Liefertermine unter dem Vorbehalt rechtzeitiger
und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.
§ 4 Rücktrittsrechte
In den Fällen höherer Gewalt und Abschluss eines rechtzeitigen kongruenten
Deckungsgeschäfts sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir den
Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt der höheren Gewalt bzw. über die nicht
rechtzeitige oder ordnungsgemäße Selbstbelieferung informiert haben und dem Auftraggeber
unverzüglich etwaig erfolgte Gegenleistungen erstatten.
§ 5 Preise und Zahlungen
Unsere Preise gelten brutto ab Werk ausschließlich Fracht.
Sofern wir neben der Lieferung der Ware zusätzliche Leistungen übernommen haben wie
Montage, trägt der Auftraggeber neben dem vereinbarten Preis für die Ware zusätzlich die
Kosten für die vereinbarten Leistungen.
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB zu
ändern, wenn sich nach Abschluss des Vertrages unsere Produktions- und Lieferkosten aus
von uns nicht zu vertretenden Umständen (z.B. Tariferhöhungen, Materialpreiserhöhungen,
Steuererhöhungen etc.) erhöhen und wir den Auftraggeber über die Preiserhöhung rechtzeitig
vor Lieferung informieren.
Unsere Rechnungen sind sofort nach Zugang beim Auftraggeber zur Zahlung fällig. Die
Parteien vereinbaren als kalendarische Leistungszeit gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB die
Verpflichtung zur Zahlung spätestens 8 Tage nach Rechnungszugang. Bei Zahlungsverzug
des Auftraggebers stehen uns Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz zu. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Einrede des
Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB oder die Einrede des § 320 BGB in Bezug auf die
von uns gelieferten Waren oder die von uns erbrachten Dienstleistungen zu erheben . Etwas
anderes gilt nur, wenn die Gegenrechte des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind. Die Abtretung einer gegen uns gerichteten Forderung, die nicht in einer
Geldforderung besteht, bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer Zustimmung.
§ 6 Liefer- und Leistungsumfang; Mitwirkungspflichten bei Montage
Unsere Lieferungen richten sich nach dem Inhalt der vereinbarten Leistungen.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass sämtliche von ihm zu erbringenden Leistungen und
Vorarbeiten, ordnungsgemäß und rechtzeitig erbracht sind, bevor wir Lieferungen und
Leistungen am Ort des Auftraggebers oder an einem sonstigen Ort erbringen. Kommt der
Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und verzögern sich dadurch unsere
Lieferungen und Leistungen, hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für
Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen unsererseits und des Montagepersonals zu
tragen. Alle Kosten für die Aufstellung und Montage der Ware trägt der Auftraggeber.
§ 7 Rechte und Pflichten des Auftraggebers bei Mängeln
Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Erkennbare Mängel
hat der Auftraggeber uns unverzüglich anzuzeigen. Verborgene Mängel hat der Auftraggeber
uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die
unverzügliche Untersuchung der Ware und Rüge des Mangels, verliert der Auftraggeber
sämtliche Rechte, die in mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang mit dem Mangel
stehen.
Ist die Ware mangelhaft, steht dem Auftraggeber zunächst nur ein Recht auf Nacherfüllung
zu, es sei denn, die Nacherfüllung ist dem Auftraggeber unzumutbar. Das Wahlrecht zwischen
Nachbesserung oder Nachlieferung steht dem Auftragnehmer zu. Schlägt die Nacherfüllung
zweimal fehl oder wird sie von uns verweigert, steht dem Auftraggeber nach seiner Wahl ein
Recht auf angemessene Minderung oder Rücktritt zu. Für Schadensersatzansprüche gelten die
in den nachfolgenden Abschnitten geregelten Haftungsbeschränkungen.
Sind von mehreren verkauften Waren nur einzelne mangelhaft oder von einer verkauften
Ware nur einzelne Teile mangelhaft, beschränkt sich ein etwaiges Rücktrittsrecht des
Auftraggebers auf die einzelne mangelhafte Ware oder den mangelhaften Teil. Dies gilt nicht,
wenn die einzelne mangelhafte Ware oder der mangelhafte Teil von den übrigen Waren oder
Teilen nicht ohne Beschädigung oder Funktionseinbußen getrennt werden kann oder dies für
den Auftraggeber unzumutbar ist. Die Gründe für die Unzumutbarkeit sind vom Auftraggeber
darzulegen.
Soweit wir unsere Ware nach den individuellen Anforderungen des Auftraggebers besonders
anfertigen, kann der Auftraggeber den Vertrag bis zur Fertigstellung unserer Ware nur aus
wichtigem Grund kündigen. Für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen, die dem Vertrag
zugrunde gelegt wurden, übernehmen wir keine Gewähr. Im Übrigen gilt § 651 BGB.
§ 8 Haftungsbeschränkung, Rücktrittsausschluss bei bestimmten Pflichtverletzungen
In allen Fällen sind Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund gegen uns
ausgeschlossen, soweit nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch
uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorliegt. Unsere Haftung ist
bei grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Rechte
des Auftraggebers, sich wegen einer von uns nicht zu vertretenden, nicht in einem Mangel der
Ware bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen, sind ausgeschlossen. Soweit
unsere Haftung nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies
auch für die Haftung unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Eine gelieferte Sache bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser alleiniges
Eigentum. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf unser
Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Bei Zahlungsverzug des
Auftraggebers sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf seine Kosten heraus zu verlangen,
wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind. Sämtliche gelieferten Sachen bleiben bis zur
Erfüllung aller, auch zukünftigen Forderungen, auch der jeweiligen Saldoforderungen, aus der
Geschäftsverbindung unser alleiniges Eigentum. Eine Verpfändung, Sicherheitsübereignung
oder sonstige Verwertung ist untersagt, es sei denn, der Erwerb erfolgt gerade zum Zweck der
Weiterveräußerung. In diesem Fall ist der Auftraggeber widerruflich berechtigt, das
Vorbehaltsgut im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes im eigenen Namen
weiter zu veräußern, solange er mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in
Verzug ist. Bei Verarbeitung oder Verbindung erwerben wir Miteigentum, wobei sich unser
Anteil nach dem Rechnungswert (unser Lieferpreis einschließlich Mehrwertsteuer ohne
Skontoabzug) bestimmt; soweit der Auftraggeber kraft Gesetzes Alleineigentum erwirbt,
überträgt er uns entsprechend anteiliges Miteigentum und verwahrt die Sachen unentgeltlich
für uns. Eine Verarbeitung erfolgt für uns.
§ 10 Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels der Ware verjähren in 2 Jahren.
Sonstige vertragliche Ansprüche des Auftraggebers wegen Pflichtverletzungen verjähren in
einem Jahr. In einem Jahr verjähren auch die Ansprüche aus einer Garantie, wenn wir eine
Garantie abgegeben haben und die Garantie nichts anderes vorsieht. Für Rechte des
Auftraggebers, sich wegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, die nicht in einem
Mangel liegt, vom Vertrag zu lösen, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften
entsprechend. Im Übrigen gelten für die Ansprüche des Auftraggebers die gesetzlichen
Vorschriften. Unsere Ansprüche gegen den Auftraggeber verjähren ebenfalls nach den
gesetzlichen Vorschriften.
§ 11 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Erfüllungsort, auch für Zahlungen des
Auftraggebers, ist Erkelenz. Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, ist örtlich ausschließlich
Zuständig für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten je nach sachlicher Zuständigkeit das Amtsgericht Erkelenz. Wir haben jedoch
auch das Recht, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Bei
grenzüberschreitenden Lieferungen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
aus dem Vertragsverhältnis je nach sachlicher Zuständigkeit das Amtsgericht Erkelenz,
Bundesrepublik Deutschland (Artikel 17 EuGVÜ bzw. Artikel 23 EuGVVO). Wir behalten
uns das Recht vor, auch jedes andere Gericht anzurufen, das aufgrund des EuGVÜ bzw. der
EuGVVO zuständig ist.
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