Allgemeine Geschäftsbedingungen der WinTerrCar-Janssen

 

Für sämtliche unserer Lieferungen und Leistungen an Verbraucher gelten unsere

nachfolgenden Vertragsbedingungen. Verbraucher im Sinne der nachstehenden Regelungen

ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend

weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden

kann. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige

Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer

selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.
 

 

§ 1 Vertragsschluss, Beschaffenheit der Ware


 

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sollte eine Auftragsbestätigung durch

uns erfolgen, dann kommt der Vertrag mit Zugang der Auftragsbestätigung beim

Auftraggeber zustande. Ebenfalls kommt der Vertrag nach Eingang der Anzahlung von 50 %

des Brutto Verkaufspreises zustande.

Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind in nachgenannter Reihenfolge: unsere

schriftliche Auftragsbestätigung sowie diese Lieferbedingungen, die vertraglichen

Vereinbarungen und unser Angebot. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Erklärungen zur Beschaffenheit und Haltbarkeit der Ware, mit denen wir dem Auftraggeber

unbeschadet seiner gesetzlichen Ansprüche zusätzliche Rechte einräumen, stellen nur dann

eine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie gemäß § 443 BGB dar, wenn wir sie

ausdrücklich als Garantie bezeichnen. Die Inhalte unserer Produktprospekte sind keine

verbindlichen Angaben über die Beschaffenheit der Ware, die Preisangaben der Preislisten

sind freibleibend.
 

 

§ 2 Lieferung, Gefahrübergang
 

 

Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk. Wir versenden die Ware auf Verlangen des

Auftraggebers zum Betrieb des Auftraggebers oder zu einem anderen mit dem Auftraggeber

vereinbarten Ort. Die Kosten für die Versendung trägt der Auftraggeber. Teillieferungen sind

zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der Ware geht in dem

Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in welchem wir die Ware einem Spediteur, dem

Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt

zum Versand übergeben haben, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes bzw.

Lagers. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir

nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Versandanzeige beim

Auftraggeber über. Dies gilt auch, wenn Lieferung „frachtfrei“ vereinbart worden ist. Zum

Abschluss einer Transportversicherung sind wir nicht verpflichtet, es sei denn, wir haben dies

mit dem Auftraggeber ausdrücklich vereinbart. In diesem Fall trägt der Auftraggeber die

Versicherungskosten.
 

 

§ 3 Lieferfristen, Lieferhindernisse
 

 

Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen kann nur dann verlangt werden, wenn diese

zwischen den Parteien als Fixtermin vereinbart und auch so bezeichnet wurde. Die Einhaltung

von Lieferterminen setzt in jedem Falle den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom

Auftraggeber zu liefernder Unterlagen, sowie die Einhaltung der vereinbarten

Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus.

Werden diese Voraussetzungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, so

verlängern sich die Lieferfristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu

vertreten haben.

Fälle höherer Gewalt (unvorhergesehene, von uns unverschuldete Umstände und

Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätten vermieden

werden können, z.B. Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel,

behördliche Maßnahmen) unterbrechen für die Zeit ihrer Dauer und im Umfang ihrer

Wirkung unsere Lieferverpflichtung, auch wenn wir uns bereits im Lieferverzug befinden.

Sofern wir mit unserem Vorlieferanten rechtzeitig ein kongruentes Deckungsgeschäft

geschlossen haben, stehen von uns genannte Liefertermine unter dem Vorbehalt rechtzeitiger

und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.
 

 

§ 4 Rücktrittsrechte
 

 

In den Fällen höherer Gewalt und Abschluss eines rechtzeitigen kongruenten

Deckungsgeschäfts sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir den

Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt der höheren Gewalt bzw. über die nicht

rechtzeitige oder ordnungsgemäße Selbstbelieferung informiert haben und dem Auftraggeber

unverzüglich etwaig erfolgte Gegenleistungen erstatten.
 

 

§ 5 Preise und Zahlungen
 

 

Unsere Preise gelten brutto ab Werk ausschließlich Fracht.

Sofern wir neben der Lieferung der Ware zusätzliche Leistungen übernommen haben wie

Montage, trägt der Auftraggeber neben dem vereinbarten Preis für die Ware zusätzlich die

Kosten für die vereinbarten Leistungen.

Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB zu

ändern, wenn sich nach Abschluss des Vertrages unsere Produktions- und Lieferkosten aus

von uns nicht zu vertretenden Umständen (z.B. Tariferhöhungen, Materialpreiserhöhungen,

Steuererhöhungen etc.) erhöhen und wir den Auftraggeber über die Preiserhöhung rechtzeitig

vor Lieferung informieren.

Unsere Rechnungen sind sofort nach Zugang beim Auftraggeber zur Zahlung fällig. Die

Parteien vereinbaren als kalendarische Leistungszeit gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB die

Verpflichtung zur Zahlung spätestens 8 Tage nach Rechnungszugang. Bei Zahlungsverzug

des Auftraggebers stehen uns Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz zu. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Einrede des

Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB oder die Einrede des § 320 BGB in Bezug auf die

von uns gelieferten Waren oder die von uns erbrachten Dienstleistungen zu erheben . Etwas

anderes gilt nur, wenn die Gegenrechte des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig

festgestellt sind. Die Abtretung einer gegen uns gerichteten Forderung, die nicht in einer

Geldforderung besteht, bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer Zustimmung.
 

 

§ 6 Liefer- und Leistungsumfang; Mitwirkungspflichten bei Montage
 

 

Unsere Lieferungen richten sich nach dem Inhalt der vereinbarten Leistungen.

Der Auftraggeber stellt sicher, dass sämtliche von ihm zu erbringenden Leistungen und

Vorarbeiten, ordnungsgemäß und rechtzeitig erbracht sind, bevor wir Lieferungen und

Leistungen am Ort des Auftraggebers oder an einem sonstigen Ort erbringen. Kommt der

Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und verzögern sich dadurch unsere

Lieferungen und Leistungen, hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für

Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen unsererseits und des Montagepersonals zu

tragen. Alle Kosten für die Aufstellung und Montage der Ware trägt der Auftraggeber.
 

 

§ 7 Rechte und Pflichten des Auftraggebers bei Mängeln
 

 

Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Erkennbare Mängel

hat der Auftraggeber uns unverzüglich anzuzeigen. Verborgene Mängel hat der Auftraggeber

uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die

unverzügliche Untersuchung der Ware und Rüge des Mangels, verliert der Auftraggeber

sämtliche Rechte, die in mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang mit dem Mangel

stehen.

Ist die Ware mangelhaft, steht dem Auftraggeber zunächst nur ein Recht auf Nacherfüllung

zu, es sei denn, die Nacherfüllung ist dem Auftraggeber unzumutbar. Das Wahlrecht zwischen

Nachbesserung oder Nachlieferung steht dem Auftragnehmer zu. Schlägt die Nacherfüllung

zweimal fehl oder wird sie von uns verweigert, steht dem Auftraggeber nach seiner Wahl ein

Recht auf angemessene Minderung oder Rücktritt zu. Für Schadensersatzansprüche gelten die

in den nachfolgenden Abschnitten geregelten Haftungsbeschränkungen.

Sind von mehreren verkauften Waren nur einzelne mangelhaft oder von einer verkauften

Ware nur einzelne Teile mangelhaft, beschränkt sich ein etwaiges Rücktrittsrecht des

Auftraggebers auf die einzelne mangelhafte Ware oder den mangelhaften Teil. Dies gilt nicht,

wenn die einzelne mangelhafte Ware oder der mangelhafte Teil von den übrigen Waren oder

Teilen nicht ohne Beschädigung oder Funktionseinbußen getrennt werden kann oder dies für

den Auftraggeber unzumutbar ist. Die Gründe für die Unzumutbarkeit sind vom Auftraggeber

darzulegen.

Soweit wir unsere Ware nach den individuellen Anforderungen des Auftraggebers besonders

anfertigen, kann der Auftraggeber den Vertrag bis zur Fertigstellung unserer Ware nur aus

wichtigem Grund kündigen. Für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen, die dem Vertrag

zugrunde gelegt wurden, übernehmen wir keine Gewähr. Im Übrigen gilt § 651 BGB.
 

 

§ 8 Haftungsbeschränkung, Rücktrittsausschluss bei bestimmten Pflichtverletzungen
 

 

In allen Fällen sind Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund gegen uns

ausgeschlossen, soweit nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch

uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorliegt. Unsere Haftung ist

bei grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Rechte

des Auftraggebers, sich wegen einer von uns nicht zu vertretenden, nicht in einem Mangel der

Ware bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen, sind ausgeschlossen. Soweit

unsere Haftung nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies

auch für die Haftung unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
 

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt
 

 

Eine gelieferte Sache bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser alleiniges

Eigentum. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf unser

Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Bei Zahlungsverzug des

Auftraggebers sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf seine Kosten heraus zu verlangen,

wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind. Sämtliche gelieferten Sachen bleiben bis zur

Erfüllung aller, auch zukünftigen Forderungen, auch der jeweiligen Saldoforderungen, aus der

Geschäftsverbindung unser alleiniges Eigentum. Eine Verpfändung, Sicherheitsübereignung

oder sonstige Verwertung ist untersagt, es sei denn, der Erwerb erfolgt gerade zum Zweck der

Weiterveräußerung. In diesem Fall ist der Auftraggeber widerruflich berechtigt, das

Vorbehaltsgut im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes im eigenen Namen

weiter zu veräußern, solange er mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in

Verzug ist. Bei Verarbeitung oder Verbindung erwerben wir Miteigentum, wobei sich unser

Anteil nach dem Rechnungswert (unser Lieferpreis einschließlich Mehrwertsteuer ohne

Skontoabzug) bestimmt; soweit der Auftraggeber kraft Gesetzes Alleineigentum erwirbt,

überträgt er uns entsprechend anteiliges Miteigentum und verwahrt die Sachen unentgeltlich

für uns. Eine Verarbeitung erfolgt für uns.
 

 

§ 10 Verjährung
 

 

Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels der Ware verjähren in 2 Jahren.

Sonstige vertragliche Ansprüche des Auftraggebers wegen Pflichtverletzungen verjähren in

einem Jahr. In einem Jahr verjähren auch die Ansprüche aus einer Garantie, wenn wir eine

Garantie abgegeben haben und die Garantie nichts anderes vorsieht. Für Rechte des

Auftraggebers, sich wegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, die nicht in einem

Mangel liegt, vom Vertrag zu lösen, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften

entsprechend. Im Übrigen gelten für die Ansprüche des Auftraggebers die gesetzlichen

Vorschriften. Unsere Ansprüche gegen den Auftraggeber verjähren ebenfalls nach den

gesetzlichen Vorschriften.
 

 

§ 11 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
 

 

Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Erfüllungsort, auch für Zahlungen des

Auftraggebers, ist Erkelenz. Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, ist örtlich ausschließlich

Zuständig für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden

Streitigkeiten je nach sachlicher Zuständigkeit das Amtsgericht Erkelenz. Wir haben jedoch

auch das Recht, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Bei

grenzüberschreitenden Lieferungen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten

aus dem Vertragsverhältnis je nach sachlicher Zuständigkeit das Amtsgericht Erkelenz,

Bundesrepublik Deutschland (Artikel 17 EuGVÜ bzw. Artikel 23 EuGVVO). Wir behalten

uns das Recht vor, auch jedes andere Gericht anzurufen, das aufgrund des EuGVÜ bzw. der

EuGVVO zuständig ist.

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